Inhaltsverzeichniss.- I. Vorschriften, betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel — Chemiker. Vom 22. Februar 1894.- II. Rundschreiben des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern), betr. Die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker. Vom 26. Januar 1897.- III. Bestimmungen der einzelnen Bundesstaaten, betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker.- IV. Verzeichniss der Anstalten zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genussmitteln, and welchen die nach § 16 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 4 der Prüfungsvorschriften für Nahrungsmittel — Chemiker vorgeschriebene 1½-jährigen praktische Thätigkeit in der technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genussmitteln zurückgelegt warden kann.